Satzung
Satzung der Deutschen Gesellschaft für Suchtpsychologie e. V.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen Deutsche Gesellschaft für Suchtpsychologie.
Der Sitz des Vereins ist Lübeck.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Aufgaben
Ziel und Aufgabe des Vereins ist die psychologisch orientierte Forschung zu Ätiologie, Diagnostik, Behandlung und Prävention von Suchtstörungen (insbes. In Bezug auf Alkohol, Nikotin, Psychopharmaka, Drogen und Verhaltenssüchte) zu unterstützen sowie den Transfer von Forschungsergebnissen in die Praxis der Suchthilfe (z.B. Prävention, Beratung und Behandlung von Suchtstörungen) zu fördern und so dem Allgemeinwohl zu dienen.
Zu den Aufgaben der Gesellschaft gehören insbesondere:
- Fundierung und Profilierung der Suchtpsychologie als Gegenstandsbereich psychologischer Forschung und Praxis.
- Förderung und Weiterentwicklung psychologisch fundierter Therapie- und Interventionsformen für Suchtstörungen.
- Unterstützung psychologisch orientierter Forschung zum Themenbereich Sucht.
- Förderung psychologisch orientierter wissenschaftlicher Arbeiten zum Thema Sucht und deren Publikation und Verbreitung.
- Unterstützung der Kommunikation und Zusammenarbeit von Personen, die sich mit psychologischer Suchtforschung wissenschaftlich beschäftigen und entsprechende Funktionen bekleiden.
- Organisation und Durchführung von wissenschaftlichen Fachveranstaltungen zur Suchtpsychologie, -prävention, -beratung und –therapie.
- Bereitstellung allgemein verständlicher Informationen bzw. Information der Öffentlichkeit und Medien zur Suchtproblematik. Teilnahme am publizistischen Diskurs zu Suchtproblemen.
- Beratung von wissenschaftlichen Gesellschaften, Verwaltungsbehörden, Körperschaften des Öffentlichen Rechts und vergleichbaren Organen, insbes. Kosten- und Leistungsträgern des Gesundheitswesens, sowie den Psychotherapeutenkammern.
- Förderung der psychologischen und psychotherapeutischen Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung in Bezug auf Suchtstörungen.
- Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Fachgesellschaften in den Bereichen Sucht, Psychologie und Psychotherapie.
Die Aktivitäten des Vereins sind überregional und erstrecken sich auf die gesamte Bundesrepublik Deutschland. Darüber hinaus soll ein intensiver Austausch mit internationalen Fachgesellschaften und Fachkollegen, insbesondere im Bereich der Europäischen Union, gepflegt werden.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft, Forschung und Bildung im Bereich der Suchtpsychologie. Der Satzungszweck wird verwirklicht besonders durch Information der Öffentlichkeit, Durchführung von Weiterbildungsmaßnahmen und Konzeptionalisierung und Durchführung von Hilfe- und Forschungsprojekten.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
Übersteigen die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit, so können ein hauptamtlicher Geschäftsführer und/oder Hilfspersonal für das Büro bestellt werden.
§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
Ordentliche Mitglieder des Vereins müssen Dipl.-Psychologen/ Dipl.-Psychologinnen, Masterabsolventinnen und -absolventen der Psychologie oder Personen mit einem äquivalenten Abschluss an einer ausländischen Universität sein.
Außerordentliche Mitglieder sind Personen, die an den Zielen der Gesellschaft interessiert sind und entsprechende Aktivitäten und Erfahrungen nachweisen können. Eine außerordentliche Mitgliedschaft ist für Bachelorabsolventinnen und -absolventen der Psychologie möglich.
Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein. Sie haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sie sind aber zur Mitgliederversammlung einzuladen und haben das Recht, aktiv beratend teilzunehmen.
Ehrenmitglieder können natürliche Personen des In- und Auslandes sein. Sie werden durch die Mehrheit der Mitgliederversammlung ernannt.
§6 Aufnahme
Aufnahmeanträge müssen in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Dieser entscheidet über die Aufnahme. Ein Anspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht. Die Entscheidung wird dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt.
Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung für besondere Verdienste um die Förderung des Vereins oder des Vereinszwecks an in- und ausländische Personen verliehen werden.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in dem Verein endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. Der Austritt kann unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen. Die Austrittserklärung bedarf der schriftlichen Form.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch einen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Ein solcher Beschluss muss mit einer 2/3 Mehrheit gefasst werden. Der Ausschluss wird dem auszuschließenden Mitglied schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied hat das Recht Widerspruch einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Ausschlussgründe sind insbes.
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane
- schwere Schädigung des Ansehens des Vereins
- unehrenhaftes oder unethisches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins
- Nichtzahlung des Beitrages nach zweimaliger schriftlicher Mahnung
§ 8 Beiträge und Spenden
Die Mitglieder zahlen einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Jahresbeitrag. Dieser Beitrag ist im ersten Quartal und bei Eintritt in den Verein im laufenden Jahr sofort fällig. Für Spenden an den Verein werden nach Maßgaben der jeweiligen steuerrechtlichen Bestimmung Quittungen erteilt.
§9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins haben alle Rechte, die sich aus der Satzung, insbes. aus der Zweckbestimmung des Vereins, ergeben.
Unbenommen des Rechts der außerordentlichen und der fördernden Mitglieder, an den Mitgliederversammlungen aktiv beratend teilzunehmen, haben in den Mitgliederversammlungen nur die ordentlichen Mitglieder das aktive und passive Wahlrecht und gleiches Stimmrecht.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds, sofern sie die Kriterien einer ordentlichen Mitgliedschaft nach §5 erfüllen.
Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbes. aus der Zweckbestimmung des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen.
Sämtliche Mitglieder mit Ausnahme der Ehrenmitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet.
§ 10 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
ad 1: Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten sowie zwei Vizepräsidenten, einem Schriftführer, einem Finanzverwalter und bis zu vier Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident und die Vizepräsidenten, von denen jeder allein vertretungsberechtig ist. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes bleibt der bisherige Vorstand geschäftsführend im Amt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. In Fällen besonderer Eilbedürftigkeit kann der Präsident die Entscheidung der Vorstandsmitglieder schriftlich einholen. Der Vorstand pflegt die Geschäftsführung des Vereins. Er legt der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht vor. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt die interne Aufgabenverteilung.
ad 2: Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Die Mitgliederversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Vorstandes zusammen. Die Einladung ist mit einer Tagesordnung spätestens 2 Wochen vor dem Termin den Mitgliedern zu übersenden. Der Vorstand hat in der Regel einmal jährlich, mindestens aber zweimal in 2 Jahren zur Mitgliederversammlung einzuladen. Er kann aber jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn er dies für erforderlich hält. Eine Mitgliederversammlung ist außerdem einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies verlangen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abstimmungen erfolgen durch Heben der Hand, falls nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur entschieden werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und der neue Textentwurf mit der Einladung bekanntgemacht wurde.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Betreffen die Satzungsänderungen Ziel, Zweck, Gemeinnützigkeit oder die Auflösung des Vereins, so ist eine ¾ Mehrheit erforderlich.
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
- Wahl des Vorstandes
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches den wesentlichen Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung enthalten muss. Der Protokollführer wird jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben.
§ 11 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft für Suchtforschung und Suchttherapie (DG-Sucht) e.V. (Hamm), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Eintragung
Der Gründungsvorstand hat den Verein zum Vereinsregister anzumelden. Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 05. September 2001 beschlossen. Der amtierende Vorstand hat Satzungsänderungen nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung durch Einreichung der geänderten Satzung beim Vereinsregister zügig einzureichen. Die letzte Satzungsänderung wurde beschlossen am 18.09.2019.